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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 76/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG
Vorschriften:
WEG § 45 Abs. 1 | |
FGG § 16 Abs. 3 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Demharter, Werdich und Dr. Delius
am 18. Mai 2001
in der Wohnungseigentumssache
wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer von der weiteren Beteiligten verwalteten Wohnanlage.
Am 28.3.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer unter anderem, den von dem Antragsgegner zu 1 errichteten Wintergarten unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden.
Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2000, in dem sämtliche Beteiligte anwesend oder vertreten waren, den Antrag abgewiesen; Tenor und Gründe wurden im Termin verkündet. Gegen den ihnen am 15.12.2000 zugestellten Beschluss haben die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller am 22.12.2000 sofortige Beschwerde eingelegt und vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9.3.2001 den Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Amtsrichter habe den Beschluss durch Vorlesen verkündet. Zuzugeben sei, dass die Begründung des Beschlusses äußerst knapp gehalten sei. Mit der bejahten Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs setze sich das Amtsgericht nur völlig unzureichend auseinander, indem festgestellt werde, über zehn Jahre sei nicht gegen die Verglasung des Balkons vorgegangen worden; die Entscheidung sei daher willkürlich. Entscheidend sei für den Lauf der Rechtsmittelfrist allein, dass die Entscheidung vollständig vorgelesen worden sei. Auf ihre inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit komme es nicht an. Ohne Bedeutung sei auch, dass die Zustellung des Beschlusses verfügt und ausgeführt worden sei. Der Umstand, dass mit der Verkündung des vollständigen Beschlusses von einer langjährigen Praxis des Wohnungseigentumsgerichts abgewichen worden sei, lasse die Fristversäumung nicht als von den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragstellern unverschuldet erscheinen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Wohnungseigentumssachen beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG). Da mit der Bekanntmachung der Entscheidung des Amtsgerichts eine Frist beginnt, ist die Entscheidung grundsätzlich durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. §§ 208 ff., §§ 166 ff. ZPO) bekannt zu machen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Einem Anwesenden kann die Entscheidung jedoch auch zu Protokoll bekannt gemacht werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 FGG). In diesem Fall muss die vollständige Entscheidung einschließlich der Gründe durch Verlesen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht werden; damit wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Gang gesetzt (BayObLG NZM 1999, 575 m. w. N.).
b) Die Voraussetzungen einer gemäß § 16 Abs. 3 FGG wirksamen Bekanntmachung der Entscheidung des Amtsgerichts liegen hier vor, so dass damit die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Gang gesetzt wurde. Insbesondere ist die Entscheidung des Amtsgerichts mit Gründen versehen. Der Entscheidung kann entnommen werden, dass der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses, der die Duldung des Wintergartens zum Gegenstand hat, abgelehnt wurde, weil das Amtsgericht einen Anspruch auf Beseitigung des Wintergartens als verwirkt ansieht. Die Verwirkung wird damit begründet, dass über 10 Jahre lang nichts gegen den Wintergarten unternommen worden sei. Schließlich sei der Wintergarten auch deshalb hinzunehmen, weil er nicht besonders auffällig sei. Es kann dahinstehen, ob diese Gründe ausreichend oder insbesondere inhaltlich zutreffend sind. Etwaige Mängel in dieser Hinsicht sind mit einem Rechtsmittel geltend zu machen. Voraussetzung ist aber, dass ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wird. Daran fehlt es hier. Die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller können sich nicht darauf berufen, dass die von dem Amtsgericht gewählte Art der Bekanntmachung seiner Entscheidung nicht üblich sei. Maßgebend ist, dass es sich um eine vom Gesetz zugelassene und vorgesehene Art der Bekanntmachung handelt. Von der Einhaltung der Rechtsmittelfrist können die Antragsteller nicht mit dem Hinweis darauf befreit werden, die Entscheidung des Amtsgerichts verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, stelle sich als Überraschungsentscheidung dar und verstoße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sowie Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Dies alles kann nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels geltend gemacht werden.
3. Es erscheint angemessen, den Antragstellern als Gesamtschuldnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).
Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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